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Der Elternbeirat - Wahlordnung

 

Der Elternbeirat des Hardenberg-Gymnaisums Fürth erlässt gemäß Art. 68 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 21 Absatz 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) im Einvernehmen mit dem Schulleiter folgende

 

Wahlordnung für den Elternbeirat

 

§ 1

 

Die Wahlen zum Elternbeirat werden zu Beginn eines Schuljahres, spätestens bis zum 31.10. durchgeführt.

 

§ 2

 

Wahlberechtigt sind die Eltern volljähriger Kinder sowie alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das das Hardenberg-Gymnasium besucht. Die Wahl-berechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der am Hardenberg-Gymnasium tätigen Lehrer.

 

§ 3

 

Die Zusammensetzung des Elternbeirats des Hardenberg-Gymnasiums Fürth ergibt sich aus Artikel 66 Absatz 1 BayEUG. Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen.

 

§ 4

 

Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt. Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Der Schul-leiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Die Einladung dient als Nachweis zur Wahlberechtigung.

 

§ 5

 

Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem Vorsitzenden des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt. Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.

 

§ 6

 

Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats geleitet. Der Vorsitzende sowie zwei von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte bestellte Personen bilden den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvor-schläge, erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten (wenn möglich in alphabetischer Reihenfolge) und gibt die Vorschlagsliste der Wahlversammlung bekannt.

 

§ 7

 

Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind. Für jedes das Hardenberg-Gymnasium besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben. Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind.

§ 8

 

Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und umgehend bekannt gegeben. Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen sowie Zusätze enthalten oder die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig. Wird ein Kandidat in einem Stimmzettel mehrfach genannt, so darf er nur einmal gezählt werden. Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 9

 

Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

 

§ 10

 

Der neugewählte Elternbeirat ist alsbald, spätestens aber bis 30.11. einzuberufen. Aus der Mitte der Elternbeiräte wird ein Vorsitzender sowie ein Stellvertreter gewählt.

 

§ 11

 

Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.

 

§ 12

 

Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahler-gebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung bei der Schule anfechten. Gegen eine Entscheidung der Schule ist die Auf-sichtsbeschwerde zum Ministerialbeauftragten möglich. Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Ministerialbeauftragte die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären. Wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen im Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen. Der Ministerialbeauftragte hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. Eine Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen.

 

§ 13

 

Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen. Sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.

 

 

§ 14

 

Soweit diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in ihrer jeweiligen Fassung.

 

§ 15

 

Diese Wahlordnung tritt am 01.August 2008 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.

 

Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 14.Juli 2008 beschlossen.

 

Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 14.Juli 2008 erteilt.

 

Fürth, den 30.07.2008

 

Michael Söllner

Vorsitzender des Elternbeirats

 

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